Eine»Anschaffung«bzw.»Veräußerung«i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor. 1 Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt neben der Veräußerung die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts voraus. Unter Anschaffung i. S. d. § 23 EStG. 2 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre. 3 Für die Berechnung der Fristen gem. § 23 Abs. 1 EStG ist die Bestimmung des Zeitpunkts der Veräußerung und des Zeitpunkts der Anschaffung von wesentlicher. 4 In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 2 EStG ist für die Anschaffung aufgrund der Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe der Zeitpunkt maßgebend, der der Gewinnermittlung im betrieblichen Bereich zugrunde zu legen ist. Das muss auch aus § 23 Abs. 3 S. 2 EStG geschlossen werden. 5 Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung befreit sind Wirtschaftsgüter, die vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (2. Alternative) zu eigenen Wohnzwecken genutzt. 6 Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks. | Verpflichtet sich in einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein „Benenner“, innerhalb einer bestimmten Frist dem Veräußerer des Grundstücks Erwerber für Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu benennen oder aber am Ende der Frist selbst Erwerber für alle Miteigentumsanteile zu werden. 7 Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt neben der Veräußerung die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts voraus. Unter Anschaffung i. S. d. § 23 EStG ist der Erwerb eines Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder anderen Wirtschaftsguts von einem Dritten gegen Entgelt zu verstehen. 8 Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2 Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb. 9 Der Gesetzgeber fingiert bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem laufenden Betrieb oder anlässlich einer Betriebsaufgabe einen Anschaffungsvorgang (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und damit den Neubeginn der zehnjährigen Veräußerungsfrist, die nun nicht mehr an die Anschaffung oder. 23 estg zuflussprinzip 10 Veräußerungsgewinne und -verluste werden nach § 23 EStG nur berücksichtigt, wenn die Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes. 11