Nutzungsspezifische Anlagen · Verfahrenstechnische Anlagen. 1 4. konstruktive Anforderungen, 5. technische Ausrüstung, 6. Ausbau. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich. 2 (1) 1Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen. 3 (1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Grundleistungen für Neuanlagen,. Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen. 4 (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des. 5 (1) 1Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des. 6 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterscheidet in Grundleistungen und Besondere Leistungen. Unter Grundleistungen versteht die HOAI diejenigen Leistungen, “die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind”, vgl. § 3 Abs. 2 HOAI 7 I , - ) Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung. Grundleistungen. Besondere Leistungen. LPH 1 Grundlagenermittlung. a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner. b). 8 Zusammenfassung. § 55 wurde mit der HOAI nicht geändert. Download chapter PDF. Wortlaut § (1) 1 Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2 Die Grundleistungen bei der Technischen. 9 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung. (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und. hoai 2013 pdf 10 (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen. 11