(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich. 1 Nach § 7 Abs. 3 TVöD-NRW leisten Beschäftigte dann Bereitschaftsdienst, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an. 2 2 § 1 TVöD-NRW einen allgemein gehaltenen Pflichtenkatalog. Danach ist der Arbeitszeit / Besondere Bereitschaftszeitregelung für Hausmeisterinnen und. 3 Somit ist auch nach der Regelung des TVöD eine Verlängerung der Arbeitszeit der Hausmeister vorgesehen. Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten dürfen. 4 Arbeitszeitflexibilität – Sonderregelung Hausmeister: 39,0 h regelmäßige Arbeitszeit. 32,5 h Vollarbeitszeit + 13,0 h Bereitschaftszeit (× ½ = 6,5 h faktorisierte Bereitschaftszeit) 32,5 h Vollarbeitszeit + 6,5 h faktorisierte Bereitschaftszeit = 39,0 Stunden Vollarbeits. 5 Es gilt die Regelarbeitszeit nach dem TvöD und diese beträgt in den meisten Bundesländern, Städten und Gemeinden für Arbeiter, Angestellte und Beamte 39 Stunden pro Woche. Diese Hausmeister haben weder Bereitschaftszeiten noch Wartezeiten. 6 Es sind ab dem eingruppiert: Schulhausmeister*innen mit einer errechneten Reinigungsfläche. a) bis qm in Entgeltgruppe 3; b) von mehr als qm bis qm in Entgeltgruppe 5; c) von mehr als qm bis qm in Entgeltgruppe 6; d) von mehr als qm in Entgeltgruppe 7. 7 XXIII Entgeltordnung (VKA) sind Schulhausmeister Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen. Hinweis Das BAG hat mit Urteil vom [2] zur Protokollnotiz Nr. 1 in Teil II Abschn. 8 Beitrag aus TVöD Office Professional. Antje Teichert. Neben den speziellen Vorschriften im Anhang zu § 9 TVöD enthält die Durchgeschriebene Fassung des TVöD-V in Anlage D.9 – Beschäftigte als Schulhausmeister – eine Sonderregelung: Beschäftigte als Schulhausmeister. Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 9 Somit ist auch nach der Regelung des TVöD eine Verlängerung der Arbeitszeit der Hausmeister vorgesehen. Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten dürfen zusammen maximal 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, wobei Bereitschaftszeiten zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden. dienstanweisung schulhausmeister tvöd 10